Hotelstornierung Corona

Coronabedingte Stornierungen – Rückforderungen können möglich sein

Durch Corona haben viele Unternehmen mit Ausfällen zu kämpfen, nicht selten geht es dabei um Existenzen. Da kann es durchaus sinnvoll sein, einmal zu prüfen, ob gewisse Kosten in Gänze, oder zumindest in Teilen zurückerstattet werden können. Hier bietet es sich an, zuerst einmal in aller Ruhe mit dem Geschäftspartner zu sprechen. Besteht bereits eine langfristige Zusammenarbeit, die bisher gut gelaufen ist, sollten beide Seiten daran interessiert sein, die Geschäftsbeziehung auch in Zukunft aufrechtzuerhalten.

Gibt es ein Anrecht auf Rückerstattung der Kosten bei einem coronabedingten Ausfall?

Wie so oft, kommt es immer auf die genauen Umstände an. Einen generellen Anspruch auf Rückerstattung gibt es nicht. Dies muss immer im Einzelfall geprüft werden. Jedoch gibt es durchaus Fälle, in denen bereits eine Rechtssprechung vorliegt. Das OLG Köln hat am 14.05.2021 (1 U 9/21, Rn. 34 ff. Rspr.-Datenbank NRW) in einem Fall entschieden, in dem um eine Hotelstornierung ging, die im Zusammenhang mit einer abgesagten Messe einherging. Dort sah das Gericht die Risikoverteilung auf beiden Seiten vorliegen.

Auch Steinbock & Partner hat hier bereits außergerichtliche Einigungen für Mandanten in ähnlich gelagerten Fällen erzielen können.

Es kann sich also durchaus lohnen, das Gespräch mit dem Geschäftspartner zu suchen, auch wenn die Buchung bereits im Jahr 2019 erfolgte. Dies gilt nicht nur für Hotelstornierungen, sondern es könnte sich auf vergleichbare Geschäfte übertragen lassen. Mit ein wenig Menschlichkeit auf beiden Seiten sind in vielen Fällen sicherlich irgendwelche Kompromisse zu finden, ohne die Geschäftsbeziehung nachhaltig zu schädigen.

Sie haben eine Rückerstattung erhalten?

Sie sind Mandant in unserer Steuerkanzlei und haben eine Rückerstattung erhalten? Dann sprechen Sie uns bitte an und teilen Sie uns von der Rückerstattung mit, damit wir diese richtig für Sie verbuchen können.

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